slt63 hat geschrieben:Nochmals Danke FF, aber ehrlich gesagt hab ich durchaus Zweifel an der Aussage des BVI; aber eigentlich sollten die es ja wissen. Vielleicht recherchier ich da bei Gelegenheit mal anderweitig...
Da stellt sich mir gleich die nächste Frage im Umkehrschluss:
Wenn ein Dachfonds heute Anteile eines geschlossenen OIF an der Börse kauft (mit kräftigem Abschlag), müsste er ja dann am nächsten Tag einen wundersamen Gewinn erzielt haben, weil er die Teile zum KAG -Kurs bewerten muss...
ob das wirklich sein kann?
Wußt ich es doch: ein bissl was hatte ich ja schon vor ein paare Monaten recherchiert (Stiftungsfonds-Thread). Daher wohl auch meine spontane Skepsis:
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"Folgendes hab ich auf die Schnelle zum Wertansatz der OIF im JB gefunden:
1. Zum Wertansatz im JB des Stiftungsfonds Westfalen, Seite 8:
"Wertpapier-, Devisenkurse bzw. Marktsätze
Für Devisen, Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Derivate, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen sind, wird der letzte verfügbare handelbare Kurs gemäß § 23 InvRBV zugrunde gelegt.
Für alle anderen Vermögensgegenstände und Anleihen, für die ein liquider Markt nicht vorhanden war, werden gemäß § 24 InvRBV i.V.m. § 36
Absatz 3 InvG die Verkehrswerte zugrunde gelegt, die sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand
in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte."
2. Zu den genannten Paragraphen:
§§ 23 und 24 InvRBV-E unterteilen die Bewertungssystematik in eine Bewertung auf Basis von handelbaren Kursen und eine Bewertung auf Basis geeigneter Bewertungsmodelle. Nach § 23 Abs. 1 InvRBV-E
sind zum Handel an einer Börse oder an einem organisierten
Markt zugelassene Vermögensgegenstände zum Kurswert zu bewerten. Als Kurswert ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, es sei denn, die Kursfeststellung erfüllt nicht die Anforderungen
an eine verlässliche Preisermittlung.
Depotbank oder Kapitalanlagegesellschaft müssen zudem die Kriterien dokumentieren, die sie für die Einschätzung von Marktpreisen als exakt, verlässlichund gängig verwenden. Marktpreise können nicht
nur stark schwanken, sondern Märkte können auch – wie in jüngster Zeit zu beobachten war – illiquide werden.
Die InvRBV überlässt es daher den für die Bewertung Verantwortlichen zu definieren, wann sie einen Markt als exakt, verlässlich und gängig erachten....
Quelle, Seite 6 linke Spalte "
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Ohne bislang weiter recherchiert zu haben:
Ich finde mit "Er muss seiner Kalkulation den durch die KAG festgestellten Anteilspreis des OIF zugrundelegen." hat das nicht sooo viel zu tun.