Alles klar mit der Haftung der Sparer - Zypern auch in D
Verfasst: 03.08.2013 11:19
Jetzt ist es amtlich, der Sparer haftet mit seiner Einlage bei einer Bank.
Er leiht einem privaten Unternehmen Geld und wird damit zum Gläubiger.
Das schöne dabei, er leiht "jemanden" Geld und erhält für dieses RISIKO fast NULL PROZENT Zinsen.
Wie Dumm ist der eigentlich ?
Quelle
Seite 3 pkt 15
Lastenverteilung
15. ...Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. ( 4 ) Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.
pkt 17
17. In den ersten Phasen der Krise ging die Kommission in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten
Das galt bis zum 31.07.2013 !!!
pkt 19
19. In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden; dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt.
Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.
29. In Anbetracht der Irreversibilität solcher Maßnahmen und der fiskalischen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Beschlusspraxis der Kommission während der Krise kann die Kommission diese Maßnahmen im Grunde erst genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderlichen Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen.
Dieser Kapitalbeschaffungsplan sollte die von der Bank geplanten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie etwaige Maßnahmen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger der Bank beinhalten
Für mich gilt:
Der Bankkunde ist mit seiner Einlage ein nachrangiger Gläubiger.
Das gesamt "Machwerk mit seinen 15 Seiten erklärt in keiner Silbe genau, was ist den eigentlich ein nachrangiger Gläubiger
Er leiht einem privaten Unternehmen Geld und wird damit zum Gläubiger.
Das schöne dabei, er leiht "jemanden" Geld und erhält für dieses RISIKO fast NULL PROZENT Zinsen.
Wie Dumm ist der eigentlich ?
Quelle
Seite 3 pkt 15
Lastenverteilung
15. ...Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. ( 4 ) Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.
pkt 17
17. In den ersten Phasen der Krise ging die Kommission in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten
Das galt bis zum 31.07.2013 !!!
pkt 19
19. In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von Nachrangdarlehen ausgeschöpft werden; dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt.
Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.
29. In Anbetracht der Irreversibilität solcher Maßnahmen und der fiskalischen Konsequenzen für die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Beschlusspraxis der Kommission während der Krise kann die Kommission diese Maßnahmen im Grunde erst genehmigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderlichen Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen.
Dieser Kapitalbeschaffungsplan sollte die von der Bank geplanten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie etwaige Maßnahmen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger der Bank beinhalten
Für mich gilt:
Der Bankkunde ist mit seiner Einlage ein nachrangiger Gläubiger.
Das gesamt "Machwerk mit seinen 15 Seiten erklärt in keiner Silbe genau, was ist den eigentlich ein nachrangiger Gläubiger